ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ALLE FREIHEIT WERBEAGENTUR GMBH
1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen und Leistungen der Agentur erfolgen ausschließlich gemäß diesen Geschäftsbedingungen. Sie gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn Aufträge an die Agentur vergeben werden. Nebenabreden, gleich welcher Art, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und bestätigt worden sind. Einer Einbeziehung von AGB des Auftraggebers in Aufträge wird vorsorglich widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wäre ausdrücklich und schriftlich zugestimmt worden.
2. Angebot, Auftrag, Vertragsschluss
2.1. Die Angebote der Agentur sind längstens für 8 Wochen nach Abgabedatum gültig.
2.2. Aufträge sind verbindlich erteilt, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich gegeben oder wenn sie vom Auftraggeber mündlich erteilt und von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind. Die schriftliche Freigabe einer Kostenkalkulation durch den Auftraggeber ist zur Auftragserteilung ausreichend.
3. Lieferung, Lieferfristen
3.1. Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen der Agentur zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
3.2. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind. Sie sind zudem auch nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Mitwirkung verzögert sich die Lieferung um die Dauer der Verzögerung.
3.3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der Agentur liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. Die Agentur wird dem Auftraggeber Beginn und Ende derartiger Hindernis unverzüglich mitteilen.
3.4. Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
3.5. Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers veranlasst.
3.6. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann die Agentur den entstandenen Leistungsausfall gemäß dem maßgeblichen Angebot in Rechnung stellen.
4. Leistungsumfang, Herausgabe von offenen Daten, Auftragserteilung an Dritte
4.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Agentur bzw. aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.
4.2. Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
4.3. Die zur Herstellung der beauftragten Produkte eingesetzten und/oder speziell angefertigten Betriebsgegenstände bzw. „offenen Daten“, d.h. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Photoshop-Dokumente, Illustrator-Dokumente, Cinema 4D-Dokumente und InDesign-Dokumente), welche die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine diesbezügliche Herausgabepflicht besteht nicht. Die Agentur ist insoweit auch nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
4.4. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit, entsprechende Nutzungsrechte auch an den vorgenannten Betriebsgegenständen bzw. „offenen Daten“ gesondert zu erwerben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm die maßgeblichen Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt und an diesen auch die entsprechenden Nutzungsrechte einräumt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Die diesbezügliche Vergütung beträgt 50 % der jeweils für jedes einzelne Werbemittel in Rechnung gestellten Erstellungskosten, mindestens jedoch EUR 500,00. Bei einem Auftragswert unter EUR 500,00 beträgt die Vergütung 100 % der Erstellungskosten. Die Nutzungsrechte für die „offenen Daten“ werden nur in dem Umfang übertragen, wie dies für den zugrunde liegenden konkreten Auftrag vereinbart ist oder aber sich ergänzend aus Ziffer 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt.
4.5. Hat die Agentur dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden.
4.6. Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
5. Präsentationen
5.1. Jegliche, auch teilweise Verwendung der von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen) seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen der Agentur zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.
5.2. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Agentur.
5.3. Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der Agentur.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
6.1. Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt. Die in der Kostenkalkulation oder Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Geringfügige Überschreitungen der vereinbarten Preise von bis zu 10 % werden von der Vereinbarung abgedeckt und können von Seiten des Auftragnehmers nicht beanstandet werden. Der Erstellung eines neuen Angebotes bedarf es insofern nicht. Künstlersozialabgaben, GEMA-Gebühren, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
6.2. Alle im Rahmen eines Auftrages anfallende Fremdkosten und Rechnungen Dritter wie insbesondere solche von Bildagenturen, Druckereien, Lithoanstalten und ähnlichen Dienstleistern werden dem Auftraggeber mit einem Zuschlag von 15 % auf den Nettopreis weiterbelastet. Der diesbezügliche Zuschlag beträgt zumindest EUR 50,00 und darf einen Betrag von EUR 1.000,00 nicht überschreiten.
6.3. Rechnungen der Agentur sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
6.4. Die Agentur berechnet Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher anzusetzen, wenn die Agentur die Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
6.5. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Dem Auftraggeber ist es jedoch unbenommen, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufzurechnen.
6.6. Bei länger andauernden Projekten behält sich die Agentur die Erstellung von Teilrechnungen vor. Damit sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
6.7. Die Agentur behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
6.8. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
6.9. Gerät der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages in Verzug oder wird eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, die die Zahlungsforderung der Agentur gefährden könnte, ist diese berechtigt, Vorauszahlungen und sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Arbeiten an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
6.10. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Agentur vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Agentur behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Agentur zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe verpflichtet.
8. Mängel und Gewährleistung
8.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie zur Korrektur übersandte Ware in jedem Fall und sofort nach Erhalt und vor einer Weiterverarbeitung zu prüfen. Gibt er die Ware frei und behält sich etwaige Mängelansprüche nicht vor, erlöschen die Mängelbeseitigungsansprüche und die darauf basierenden Schadensersatzansprüche.
8.2. Die Gewährleistungspflicht der Agentur ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im genannten Sinne liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie von Seiten der Agentur ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufigkeit der Mängel nicht zuzumuten ist.
8.3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheit, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist. Für gebrauchte Sachen ist das Gewährleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Stornierung, Kündigung des Vertrages
9.1. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Agentur unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
9.2. Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 90 Tagen zum Jahresende kündbar. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen.
9.3. Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als solch ein wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber mit der Entrichtung von Rechnungsbeiträgen für 2 fällige monatliche Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von 2 Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.
9.4. Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
10. Nutzungsrechte
10.1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der Agentur als geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden sei.
10.2. Die Agentur wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels, übertragen. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung der Agentur. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn im Einzelfall ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
10.3. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
10.4. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden.
10.5. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachung bei der Agentur.
11. Haftungsbeschränkung
11.1. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Dies gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
11.2. Mit der Abnahme des Auftrages übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
11.3. Die Agentur haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Eine Pflicht zur rechtlichen Beratung trifft die Agentur nicht. Es ist dem Auftraggeber unbenommen, eine diesbezügliche rechtliche Beratung oder Überprüfung auf eigene Kosten von dritter Seite zu beauftragen. Die Agentur haftet nicht für das Ergebnis einer solchen rechtlichen Prüfung. Die durch die rechtliche Prüfung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.4. Für eventuelle Abmahnungen Dritter gegen die Agentur oder rechtliche Verfügungen gegen dessen Vertragsprodukte oder deren Inhalte haftet der Auftraggeber. Dieser hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
11.5. Die Agentur haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind.
11.6. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen, Unterlagen und Daten berechtigt ist und dass diese von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen, Unterlagen und Daten nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11.7. Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
11.8. Soweit die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Agentur verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen solche Auftragnehmer/Vertragspartner abzutreten.
11.9. Die von der Agentur gelegten Links auf der eigenen Website oder auf derer von Auftraggebern haben inhaltlich nichts mit der Meinung der Agentur zu tun. Die Agentur ist weder an der Erstellung des äußeren Erscheinungsbildes noch an der Erstellung der Inhalte beteiligt gewesen oder identifiziert sich damit, es sei denn, es sind Auftragsproduktionen, die dann auch als solche erkenntlich sind. Für deren Inhalte lehnt die Agentur aber auch jegliche Haftung ab.
11.10. Rügen und Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
12. Vertraulichkeit
12.1. Die Agentur verpflichtet sich, über die ihr bekannt werdenden Einzelheiten des Geschäftsbetriebes des Auftraggebers gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Agentur kann von dieser Verpflichtung nur durch Anweisung des Auftraggebers entbunden werden, wenn die Erfüllung des Auftrages gerade eine Mitteilung über vertrauliche Einzelheiten erforderlich macht.
12.2. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Agentur, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz der Agentur.
13.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
14. Sonstiges
14.1. Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
14.2. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinne der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
14.3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet.
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